Unter Zugrundelegung der Grundsätze des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, in der Fassung BGBl. III Nr. 16/2003, sind im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe nachstehende Aufgaben im Sinne des Kindeswohls im erforderlichen Ausmaß und nach fachlich anerkannten Standards zu besorgen:
1. Information über förderliche Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen;
2. Beratung bei Erziehungs- und Entwicklungsfragen und familiären Problemen;
3. Hilfen für werdende Eltern, Familien, Kinder und Jugendliche zur Bewältigung von familiären Problemen und Krisen;
4. Gefährdungsabklärung und Hilfeplanung;
5. Erziehungshilfen bei Gefährdung des Kindeswohls hinsichtlich Pflege und Erziehung;
6. Zusammenarbeit mit Einrichtungen, Behörden und öffentlichen Dienststellen;
7. Mitwirkung an der Adoption von Kindern und Jugendlichen;
8. Öffentlichkeitsarbeit zu Zielen, Aufgaben und Arbeitsweisen der Kinder- und Jugendhilfe.
§ 49 Bgld. KJHG · Bgld. KJHG · Burgenländisches Kinder- und Jugendhilfegesetz
§ 49 § 49
…Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Dezember 2013 in Kraft. (2) (Verfassungsbestimmung) § 39 Abs. 3 tritt mit 1. Dezember 2013 in Kraft. (3) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes dürfen rückwirkend in Kraft gesetzt werden. (4) §§ 8…
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