§ 27 Definition und Voraussetzungen
In Kraft seit 01. Dezember 2013
Up-to-date
(1) Erziehungshilfen sind die Unterstützung der Erziehung (§ 31) und die volle Erziehung (§ 32).
(2) Voraussetzung für die Gewährung von Erziehungshilfen sind die Gefährdungsabklärung (§ 28) und die Erstellung eines Hilfeplans (§ 29).
(3) Erziehungshilfen können entweder aufgrund einer Vereinbarung oder aufgrund einer gerichtlichen Verfügung oder bei Gefahr im Verzug gewährt werden.
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