§ 23b Hilfen zur Festigung des Pflegeverhältnisses
In Kraft seit 25. November 2021
Up-to-date
(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat dem Pflegekind und den Pflegepersonen und dem Krisenpflegekind und den Krisenpflegepersonen erforderlichenfalls Beratung und Erziehungshilfen anzubieten.
(2) Pflegepersonen und Krisenpflegepersonen können vom Kinder- und Jugendhilfeträger verpflichtet werden, bestimmte Fortbildungen zu absolvieren.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden