(1) Die Betreiberin oder der Betreiber einer teilstationären oder stationären Einrichtung hat die beabsichtige dauerhafte Einstellung des Betriebes der Landesregierung mindestens sechs Monate vor dem vorgesehenen Schließungszeitpunkt schriftlich anzuzeigen.
(2) Die Anzeige gemäß Abs. 1 hat insbesondere zu enthalten:
1. die Gründe der Schließung,
2. ein Konzept zur Sicherstellung der Weiterbetreuung der betroffenen Kinder und Jugendlichen,
3. Angaben zu geplanten Überleitungen in andere geeignete Betreuungsformen.
(3) Die Landesregierung kann den Betrieb einer Einrichtung ganz oder teilweise untersagen oder deren Schließung anordnen, wenn
1. die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht mehr vorliegen,
2. die Beseitigung festgestellter Mängel nicht oder nicht fristgerecht erfolgt ist oder Auflagen nicht erfüllt werden,
3. die Ausübung der Aufsicht der Landesregierung wiederholt nicht ermöglicht wurde, oder
4. das Kindeswohl erheblich gefährdet ist.
(4) Die Betriebsbewilligung erlischt, wenn über einen Zeitraum von zumindest sechs Monaten kein Kind oder keine Jugendliche oder kein Jugendlicher mit bisherigem Hauptwohnsitz im Burgenland in der Einrichtung betreut wird und die Einrichtung in diesem Zeitraum die Zuweisung eines Kindes oder eines Jugendlichen oder einer Jugendlichen mit bisherigem Hauptwohnsitz im Burgenland unbegründet abgelehnt hat. Eine Ablehnung ist dann unbegründet, wenn die Einrichtung die Betreuung eines Kindes oder einer Jugendlichen oder eines Jugendlichen trotz fachlicher und infrastruktureller Voraussetzungen ablehnt.
(5) Vor der Anordnung der Schließung ist der Betreiberin oder dem Betreiber eine angemessene Frist zur Mängelbehebung einzuräumen, sofern nicht eine unmittelbare Gefährdung vorliegt.
(6) Im Fall einer Schließung sind von der Landesregierung geeignete Maßnahmen zu treffen, um kontinuierliche Betreuung und Unterbringung der betroffenen Kinder und Jugendlichen sicherzustellen.
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