(1) Zwischen den Betreiberinnen und Betreibern von Kinder- und Jugendeinrichtungen und der Landesregierung sind Kostenvereinbarungen, insbesondere zur Abgeltung von Personal- und Sachkosten für den Betrieb einer Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung, abzuschließen.
(2) Die Landesregierung kann nähere Bestimmungen für den Abschluss von Kostenvereinbarungen durch Richtlinien festlegen. Die Richtlinien sind im Landesamtsblatt zu veröffentlichen.
(3) Auf den Abschluss einer Kostenvereinbarung besteht kein Rechtsanspruch.
§ 48 Bgld. KJHG · Bgld. KJHG · Burgenländisches Kinder- und Jugendhilfegesetz
§ 48 § 48
…in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 75/2009, und Errichtungs- und Betriebsbewilligungen gemäß § 19 Abs. 2 Burgenländisches Kinder- und Jugendhilfegesetz - Bgld. KJHG , LGBl. Nr. 62/2013, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018, bleiben aufrecht und gelten als Bewilligungen nach diesem Gesetz. (4…
§ 49 § 49
…5 und 9, § 18 Abs. 2, § 20 Abs. 1, 4a, 7 und 9, §§ 21a bis 21c, 22a, 22b, 23 Abs. 1 und 9 , §§ 23a, 24 Abs. 6 , § 26 Abs. 2, 4 und 7, § …
§ 20 § 20
…kann, hat die Betreiberin oder der Betreiber den Nachweis über die Führung der Einrichtung bei Zufluss von Landesmitteln auf Grundlage einer Kostenvereinbarung gemäß § 22a zu erbringen. (5) In allen anderen Fällen hat der Erteilung der Bewilligung eine mündliche Verhandlung vorauszugehen, wenn dies von der Landesregierung im Sinne der Verfahrensökonomie…
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