§ 15 Planung
In Kraft seit 25. November 2021
Up-to-date
(1) Die Landesregierung hat durch kurz-, mittel- und langfristige Planung dafür vorzusorgen, dass erforderliche Dienste und Leistungen im notwendigen, regional abgestimmten Ausmaß zur Verfügung stehen.
(2) In der Planung sind jedenfalls zu berücksichtigen:
1. regionale und soziale Strukturen;
2. Struktur, Entwicklung und Problemlagen der Bevölkerung;
3. gesellschaftliche Entwicklungen;
4. Evaluierung des bestehenden Angebots;
5. künftig zu erwartende Bedarfe an Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe;
6. Prüfung der Notwendigkeit neuer und des Ausbaus bestehender Angebote;
7. wissenschaftliche Erkenntnisse und fachliche Standards.
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