(1) Die Landesregierung hat durch kurz-, mittel- und langfristige Planung dafür vorzusorgen, dass erforderliche Dienste und Leistungen im notwendigen, regional abgestimmten Ausmaß zur Verfügung stehen.
(2) In der Planung sind jedenfalls zu berücksichtigen:
1. regionale und soziale Strukturen;
2. Struktur, Entwicklung und Problemlagen der Bevölkerung;
3. gesellschaftliche Entwicklungen;
4. Evaluierung des bestehenden Angebots;
5. künftig zu erwartende Bedarfe an Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe;
6. Prüfung der Notwendigkeit neuer und des Ausbaus bestehender Angebote;
7. wissenschaftliche Erkenntnisse und fachliche Standards.
Bgld. KJHG · Burgenländisches Kinder- und Jugendhilfegesetz
§ 26 Tagesbetreuung
…grundsätzlich als individuelle Betreuung im Haushalt einer geeigneten Person (Tagesmutter oder Tagesvater). Die Betreuung kann auch in Räumlichkeiten der Kinderbildungs- und Betreuungseinrichtungen gemäß § 15 Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009 - Bgld. KBBG 2009, LGBl. Nr. 7/2009, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 31/2021, stattfinden. (2) Tagesmütter oder Tagesväter bedürfen hiezu…
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