(1) Die Organe der Kinder- und Jugendhilfe und die beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen haben über die erbrachten Leistungen eine schriftliche Dokumentation zur Qualitätssicherung und für Zwecke der Aufsicht zu führen. Die Erstellung dieser Dokumentation soll automationsunterstützt erfolgen.
(2) Die Dokumentation hat jedenfalls Angaben über betroffene Stellen, Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer, verantwortliche und beigezogene Fachleute sowie Art, Umfang und Dauer der erbrachten Leistungen zu enthalten.
(3) Die Dokumentation über Leistungen hat darüber hinaus jedenfalls Angaben zum Inhalt von Gefährdungsmitteilungen, Art und Umfang der festgestellten Gefährdung, Sozialanamnese und die aktuelle soziale Situation der betroffenen Kinder und Jugendlichen, Inhalte und Evaluierung des Hilfeplans sowie Daten von Auskunftspersonen zu enthalten.
(4) Die Landesregierung und die beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen haben organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen garantieren. Einsicht in die Dokumentation kann nur im Rahmen der Auskunftsrechte gemäß §§ 10 und 36 Abs. 7 gewährt werden.
(5) Die Dokumentation der Organe der Kinder- und Jugendhilfeträger über erbrachte Leistungen ist zu übergeben:
1.bei Erziehungshilfen aufgrund Gefahr im Verzug im Sinne des § 5 Abs. 2 und bei Wechsel der Zuständigkeit gemäß § 5 Abs. 4 an den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger oder
2.bei Wechsel der Zuständigkeit gemäß § 5 Abs. 3 an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde des Landes.
Die Dokumentation von beauftragen privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen über erbrachte Leistungen ist nach Beendigung dieser Leistungen an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu übergeben und der dortigen Dokumentation anzuschließen.
§ 49 Bgld. KJHG · Bgld. KJHG · Burgenländisches Kinder- und Jugendhilfegesetz
§ 49 § 49
…in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (5) §§ 11 und 12 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft; gleichzeitig entfällt § …
§ 11a § 11a
…leben, Bezugspersonen sowie ganz oder teilweise mit der Obsorge für die Kinder und Jugendlichen betrauten Personen zum Zweck der Zusammenarbeit, zur Dokumentation gemäß § 12 und zur Leistungsabrechnung zu verarbeiten, soweit dies im überwiegenden berechtigten Interesse der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen erforderlich ist: 1. Name, ehemalige Namen, Geburts- und…
§ 11b § 11b
…Aufbewahrung von Daten (1) Die verarbeiteten Daten gemäß §§ 11 und 11a sowie die Dokumentation gemäß § 12 sind bis zehn Jahre nach Erreichung der Volljährigkeit des betroffenen Kindes oder Jugendlichen aufzubewahren. Vom oder vor dem Kinder- und Jugendhilfeträger beurkundete Niederschriften und Erklärungen…
§ 42 § 42
…kraft Gesetzes über. (4) Soweit die Kosten nicht nach Abs. 1 gedeckt sind, werden sie vom Land nach den §§ 9 bis 12 in Verbindung mit den §§ 32 und 34 Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2024 - Bgld. SHG 2024 , LGBl. Nr. 30/2024, in der Fassung…
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