§ 83 § 83
In Kraft seit 18. Januar 2024
Up-to-date
Bgld. KAG 2000
Gliederung
(1) Ist eine Gemeinde Rechtsträger einer Krankenanstalt, so sind die nach diesem Gesetz den Rechtsträger treffenden Rechte und Pflichten von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen.
(2) Die Leistung der zu entrichtenden Krankenanstaltenbeiträge ist Aufgabe der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich.
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