§ 82 Befreiung von Verwaltungsabgaben
In Kraft seit 21. Juli 2000
Up-to-date
§ 82 Befreiung von Verwaltungsabgaben — Bgld. KAG 2000
Die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten sind hinsichtlich aller im Rahmen dieses Gesetzes vorkommenden Eingaben, Beilagen und schriftlichen Ausfertigungen von der Entrichtung von Landesverwaltungsabgaben befreit.
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