§ 81 Mitwirkung bei der sanitären Aufsicht des Bundes
In Kraft seit 01. Januar 2005
Up-to-date
Alle auf Grund dieses Gesetzes erteilten Bewilligungen und Genehmigungen sowie deren Zurücknahme, weiters die Bestellung und Abberufung leitender Ärzte sind dem Landeshauptmann als sanitäre Aufsichtsbehörde unverzüglich bekanntzugeben. Die Bewilligungen und Genehmigungen sowie deren Zurücknahme sind überdies unverzüglich der Strukturkommission des Bundes bekannt zu geben.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden