§ 79 Besondere Bestimmungen für Abteilungen für Psychiatrie inPrivaten Krankenanstalten und für privateSonderkrankenanstalten für Psychiatrie
In Kraft seit 21. Juli 2000
Up-to-date
Für die Führung von Abteilungen für Psychiatrie in privaten Krankenanstalten und in privaten Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie gelten die Bestimmungen der §§ 70 bis 78.
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