§ 76 Leichenöffnungen (Obduktionen)
In Kraft seit 21. Juli 2000
Up-to-date
§ 76 Leichenöffnungen (Obduktionen) — Bgld. KAG 2000
Leichenöffnungen dürfen in privaten Krankenanstalten, sofern der Verstorbene nicht schon bei Lebzeiten einer Obduktion zustimmt, nur mit Zustimmung der nächsten Angehörigen und nur dann vorgenommen werden, wenn ein geeigneter Raum vorhanden ist. Über jede Leichenöffnung ist eine Niederschrift im Sinne des § 53 Abs. 3 aufzunehmen.
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