§ 73 Aufnahme und Entlassung von Patienten
In Kraft seit 21. Juli 2000
Up-to-date
§ 73 Aufnahme und Entlassung von Patienten — Bgld. KAG 2000
Für die Aufnahme und Entlassung der Patienten gelten die §§ 50 und 52 insoweit, als sich aus dem Unterbringungsgesetz nichts anderes ergibt.
