LandesrechtBurgenlandLandesesetzeBurgenländisches Krankenanstaltengesetz 2000§ 73

§ 73Aufnahme und Entlassung von Patienten

In Kraft seit 21. Juli 2000
Up-to-date

Für die Aufnahme und Entlassung der Patienten gelten die §§ 50 und 52 insoweit, als sich aus dem Unterbringungsgesetz nichts anderes ergibt.

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