Bgld. KAG 2000
Gliederung
3. Hauptstück Öffentliche Krankenanstalten
2. Abschnitt Besondere Bestimmungen für Abteilungen für Psychiatrie in öffentlichen Krankenanstalten und für öffentliche Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie
§ 73 § 73
Für die Aufnahme und Entlassung der Patienten gelten die §§ 50 und 52 insoweit, als sich aus dem Unterbringungsgesetz nichts anderes ergibt.
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