§ 55 Entgelt für Leistungen der Krankenanstalt
In Kraft seit 21. Juli 2000
Up-to-date
Für die Leistungen der Krankenanstalt darf von den Patienten oder anderen Zahlungspflichtigen nur das in diesem Gesetz vorgesehene Entgelt (§§ 56 bis 58 und 60) eingehoben werden.
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