§ 40 Verzicht auf das Öffentlichkeitsrecht
In Kraft seit 17. Januar 2024
Up-to-date
(1) Mit Genehmigung der Landesregierung kann der Rechtsträger der Krankenanstalt auf das Öffentlichkeitsrecht verzichten. Wenn die Krankenanstalt vom Bund Zuschüsse erhalten hat, hat die Landesregierung das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und den Burgenländischen Gesundheitsfonds vom Verzicht in Kenntnis zu setzen.
(2) Der Verzicht auf das Öffentlichkeitsrecht ist im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren.
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