§ 24d Einrichtungen zum Sammeln und zur Abgabe von Muttermilch
In Kraft seit 29. November 2017
Up-to-date
§ 24d Einrichtungen zum Sammeln und zur Abgabe von Muttermilch — Bgld. KAG 2000
Allgemeine Krankenanstalten, an denen Abteilungen für Frauenheilkunde und Geburtshilfe betrieben werden, sowie Sonderkrankenanstalten für Frauenheilkunde und Geburtshilfe sind berechtigt, Einrichtungen zum Sammeln und zur Abgabe von Muttermilch zu betreiben.
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