§ 19 Leitung
In Kraft seit 01. Januar 2005
Up-to-date
§ 19 Leitung — Bgld. KAG 2000
(1) Die Leitung von Krankenanstalten kann monokratisch oder kollegial organisiert sein.
(2) Kollegial bedeutet die Leitung in jenen Angelegenheiten, die den ärztlichen und pflegerischen Bereich sowie den Verwaltungsbereich gemeinsam berühren.