§ 11 Verlegung einer Krankenanstalt oder eines selbstständigen Ambulatoriums
In Kraft seit 29. Dezember 2011
Up-to-date
(1) Jede Verlegung einer Krankenanstalt oder eines selbstständigen Ambulatoriums an einen anderen Betriebsort bedarf der Bewilligung der Landesregierung.
(2) Im Bewilligungsverfahren sind die §§ 5 bis 7a anzuwenden.
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