§ 11 Verlegung einer Krankenanstalt oder eines selbstständigen Ambulatoriums
In Kraft seit 29. Dezember 2011
Up-to-date
(1) Jede Verlegung einer Krankenanstalt oder eines selbstständigen Ambulatoriums an einen anderen Betriebsort bedarf der Bewilligung der Landesregierung.
(2) Im Bewilligungsverfahren sind die §§ 5 bis 7a anzuwenden.
Rückverweise
Bgld. KAG 2000 · Burgenländisches Krankenanstaltengesetz 2000
§ 84 Strafbestimmungen
…oder einzelne Betriebsbereiche derselben ohne die nach diesem Gesetz erforderlichen Bewilligungen errichtet oder betreibt; 2. eine Krankenanstalt ohne Bewilligung an einen anderen Betriebsort (§ 11) verlegt; 3. wesentliche Veränderungen im Sinne des § 12 Abs. 2 in der Krankenanstalt ohne Bewilligung durchführt; 4. eine Krankenanstalt ohne Bewilligung verpachtet…