(1) Die burgenländischen Kinder- und Jugendorganisationen bilden durch freiwilligen Zusammenschluss zu einer Arbeitsgemeinschaft das Landesjugendforum. Die im Burgenländischen Landtag vertretenen Parteien mit Klubstatus haben das Recht eine Kinder- und eine Jugendorganisation namhaft zu machen, welche ab dem Zeitpunkt der Namhaftmachung jedenfalls Mitglieder des Landesjugendforums sind. Das Landesjugendforum ist berechtigt, die Landesregierung in Fragen der Jugendarbeit und Jugendförderung zu beraten und gemeinsame Anliegen aufzugreifen sowie gemeinsame Lösungsvorschläge zu erarbeiten.
(2) Als Geschäftsstelle des Landesjugendforums dient das Landesjugendreferat. In Sitzungen des Landesjugendforums führt die Burgenländische Kinder- und Jugendanwältin oder der Burgenländische Kinder- und Jugendanwalt den Vorsitz. Das Landesjugendforum beschließt für sich auf Vorschlag des Landesjugendreferats eine Geschäftsordnung, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung von Sitzungen, die Beschlussfähigkeit und die Abstimmung zu enthalten hat.
(3) Kinder- und Jugendorganisationen sind berechtigt nach korrekter Antragstellung auf Aufnahme in das Landesjugendforum ohne Wartefrist als ordentliches Mitglied an Sitzungen des Landesjugendforums teilzunehmen, sofern sie förderwürdig im Sinne dieses Gesetzes sind.
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