§ 3a Basisförderung verbandliche Jugendarbeit
In Kraft seit 10. März 2023
Up-to-date
§ 3a Basisförderung verbandliche Jugendarbeit — Bgld. JFG 2007
(1) Zur Förderung der verbandlichen Jugendarbeit kann die Landesregierung burgenländischen Jugendorganisationen auf Antrag nach Maßgabe der Anzahl der glaubhaft gemachten Mitglieder und der Jahrestätigkeit eine Basisförderung der verbandlichen Jugendarbeit gewähren.
(2) Die näheren Bestimmungen über die Gewährung der Basisförderung verbandlicher Jugendarbeit und deren Voraussetzungen sind durch eine Richtlinie der Landesregierung festzulegen.
(3) Die Förderung von Projekten steht einer Basisförderung nach Abs. 1 nicht entgegen.