(1) Eine Förderung ist über ein schriftliches Ansuchen unter Anschluss einer detaillierten Darstellung des Projekts und eines Finanzierungsplans bei der Landesregierung zu beantragen.
(2) Voraussetzung ist die persönliche und sachliche Förderungswürdigkeit im Sinne der §§ 1 und 2.
(3) Förderungen werden im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt. Ein Anspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht.
(4) Der Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung einer Förderung kann mittels Rechnungskopien und Kopien der Zahlungsnachweise erbracht werden, wenn die Einsichtnahme in die Originalbelege oder deren nachträgliche Vorlage vorbehalten wird. Die Übermittlung von Belegen kann auch in elektronischer Form erfolgen, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche, urschriftgetreue und überprüfbare Wiedergabe gewährleistet ist und die Einsichtnahme in die Originalbelege oder deren nachträgliche Vorlage vorbehalten wird.
(5) Eine zu Unrecht bezogene oder nachweislich widmungswidrig verwendete Förderung ist rückzuerstatten.
(6) Die näheren Bestimmungen über die Gewährung der Förderung und deren Voraussetzungen sind durch Richtlinien der Landesregierung festzulegen.
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