(1) Förderungsleistungen nach diesem Gesetz können gewährt werden:
1. jungen Menschen bis zum 30. Lebensjahr;
2. Organisationen, denen junge Menschen angehören und die sich zu den Prinzipien der Demokratie und der Verfassung der Republik Österreich bekennen;
3. Organisationen, Einrichtungen und Einzelpersonen, die junge Menschen betreuen;
4. Organisationen und Einrichtungen, die sich der Ausbildung bzw. Fortbildung der Jugendbetreuerinnen und Jugendbetreuer widmen;
5. Gemeinden, soweit bei ihnen eine Jugendgemeinderätin oder ein Jugendgemeinderat gewählt bzw. eine Gemeindejugendreferentin oder ein Gemeindejugendreferent bestellt ist und die zu fördernde Maßnahme nicht bereits durch andere Organisationen, Einrichtungen oder Einzelpersonen getroffen wurde;
6. Unternehmen, wenn diese nicht gewinnorientierte Projekte durchführen, die den Zielen dieses Gesetzes dienen.
(2) Gefördert werden können insbesondere Maßnahmen:
1. zur Entfaltung der Persönlichkeit und der Anlagen des jungen Menschen;
2. zur Förderung der Jugendarbeit in und mit der Familie - unbeschadet der den Eltern aus § 137a des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches und Art. 2 des 1.
Zusatzprotokolles zur Konvention der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) vom 20. März 1952, BGBl. Nr. 210/1958, erfließenden Rechte;
3. zur Förderung der Bereitschaft des jungen Menschen zu Toleranz, Verständigung, friedlichem Zusammenleben in innerstaatlicher und internationaler Hinsicht;
4. zum Demokratieverständnis und zur politischen Bildung, staatsbürgerlichen und religiösen Erziehung sowie zum sozialen Engagement des jungen Menschen und der Motivation zu ehrenamtlichen Tätigkeiten;
5. zur Förderung der Begegnung des jungen Menschen mit diversen Kulturangeboten und seiner Teilnahme am kulturellen Leben;
6. zur gesunden, körperlichen und psychischen Entwicklung des jungen Menschen sowie zu Bewegung und Sport;
7. zur Verkehrserziehung, zur Medienerziehung und Medienkompetenz sowie zur sinnvollen, den verschiedenen Interessen entsprechenden Freizeitgestaltung junger Menschen.
(3) Gegenstand der Förderung können insbesondere sein:
1. die Errichtung, Erweiterung, Ausgestaltung, Erhaltung und Führung von Jugendberatungsstellen, Jugendzentren, Lokalen von Jugendorganisationen, Jugendtreffpunkten, Jugendherbergen und ähnlichem;
2. die Abhaltung von Kursen, Seminaren und diesen gleichzuhaltenden Veranstaltungen junger Menschen;
3. kulturelle Aktivitäten junger Menschen;
4. die Durchführung von Jugendwanderungen, Jugendcamps, Ferienaktionen und ähnlichem;
5. die Aus- und Fortbildung von Jugendbetreuerinnen und Jugendbetreuern, soweit diese nach allgemein anerkannten Grundsätzen der Jugendarbeit durchgeführt wird und den allgemeinen Zielen der Jugendförderung dient;
6. Forschungsaufträge über Jugendfragen;
7. die Herausgabe von Publikationen wie Jugendzeitschriften und Jugendinformationen sowie digitale Medien;
8. die Herstellung und der Verleih von Jugendfilmen, die der Jugendförderung im Sinne dieses Gesetzes dienen;
9. die Aufklärung über die Folgen von Alkohol-, Nikotin- und Suchtmittelgenuss;
10. Beiträge zur Sexualerziehung sowie die Aufklärung über die Gefahren einer in diesem Zusammenhang stehenden Infektionskrankheit;
11. Aktivitäten zur Unterstützung von jungen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, in Ausbildung stehenden Jugendlichen, Arbeitslosen und Menschen mit Behinderungen, insbesondere Aktivitäten zu deren Integration;
12. Aktivitäten zum Schutze der Umwelt und des Klimas sowie zur Hebung des Umwelt- und Nachhaltigkeitsbewusstseins der Jugend;
13. Aktivitäten, die zur Erhaltung und Festigung von Kultur und Sprache der burgenländischen Volksgruppen dienen, sofern sie den Bestimmungen des Abs. 2 entsprechen;
14. Aktionen der Jugendbegegnung und Jugendverständigung auf innerstaatlicher und internationaler Ebene.
(4) Die oder der Vorsitzende des Jugendbeirats hat dem Jugendbeirat über die Anzahl der seit der letzten Sitzung eingelangten Förderansuchen sowie über die Anzahl und über das Ausmaß der seit der letzten Sitzung gewährten Förderungen zu berichten. Auf Anfrage ist die Möglichkeit der inhaltlichen Erörterung sämtlicher Ansuchen zu gewährleisten.
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