§ 97 Örtliche Beschränkungen bei der Ausübung der Jagd
In Kraft seit 01. Mai 2017
Up-to-date
§ 97 Örtliche Beschränkungen bei der Ausübung der Jagd — Bgld. JagdG 2017
An Orten, an denen die Jagd die Ordnung oder Sicherheit stören oder das Leben von Menschen gefährden würde, darf nicht gejagt werden, auch wenn an diesen Orten die Jagd nicht gemäß § 20 dauernd ruht.
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