§ 9 Genossenschaftsjagdgebiet
In Kraft seit 01. Mai 2017
Up-to-date
(1) Die im Bereich einer Katastralgemeinde gelegenen Grundstücke, die nicht als Eigenjagdgebiet anerkannt sind, bilden das Genossenschaftsjagdgebiet.
(2) Als Genossenschaftsjagdgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist auch ein gemeinschaftliches Genossenschaftsjagdgebiet (§ 15 Abs. 1 und 2) sowie jeder selbständige Teil eines Genossenschaftsjagdgebietes (§ 15 Abs. 3) anzusehen.
(3) Ein Jagdeinschluss, hinsichtlich dessen ein Vorpachtrecht gemäß § 16 Abs. 2 ausgeübt wurde, gehört gleichwohl zum Genossenschaftsjagdgebiet.
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