§ 87 Pflegliche und nachhaltige Jagdbewirtschaftung
In Kraft seit 01. Mai 2017
Up-to-date
§ 87 Pflegliche und nachhaltige Jagdbewirtschaftung — Bgld. JagdG 2017
Rückverweise
Die oder der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, für eine pflegliche und nachhaltige Jagdbewirtschaftung Sorge zu tragen. Es ist verboten, eine Wildart durch unsachgemäße Jagdausübung in ihrem Bestande zu gefährden.
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