§ 87 Pflegliche und nachhaltige Jagdbewirtschaftung
In Kraft seit 01. Mai 2017
Up-to-date
§ 87 Pflegliche und nachhaltige Jagdbewirtschaftung — Bgld. JagdG 2017
Die oder der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, für eine pflegliche und nachhaltige Jagdbewirtschaftung Sorge zu tragen. Es ist verboten, eine Wildart durch unsachgemäße Jagdausübung in ihrem Bestande zu gefährden.
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