§ 69 § 69
In Kraft seit 01. Oktober 2022
Up-to-date
Bgld. JagdG 2017
Die Landesregierung hat Form und Inhalt der zu verwendenden Vordrucke für die vorläufigen Jagdkarten, Jagdkarten, Jagdgastkarten und Jagderlaubnisscheine mit Verordnung zu regeln.
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