LandesrechtBurgenlandLandesesetzeBurgenländisches Jagdgesetz 2017§ 68

§ 68Jagdkartenabgabe

In Kraft seit 01. Januar 2022
Up-to-date

(1) Die Höhe der Jagdkartenabgabe ist durch Verordnung der Landesregierung unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten ausgehend von folgenden Abgabenhöhen zum Inkrafttreten dieses Gesetzes festzusetzen:

1. Jagdkarte 57,40 Euro
2. Jagdgastkarte für
a) einen Tag 18,00 Euro
b) einen Monat 34,90 Euro

(2) Die Jagdkartenabgabe ist vom Amt der Burgenländischen Landesregierung oder einer von ihr ermächtigten Stelle einzuheben. Zu diesem Zweck hat das Amt der Burgenländischen Landesregierung oder die von ihr ermächtigte Stelle den Inhaberinnen und Inhabern einer gültigen Jagdkarte vor Ablauf des Jagdjahres eine Zahlungserinnerung zuzusenden.

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