§ 65 Entziehung der Jagdkarte
In Kraft seit 01. Mai 2017
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Wenn Umstände, derentwegen die Ausstellung einer Jagdkarte zu verweigern ist, erst nach Ausstellung der Karte eintreten oder der Behörde bekannt werden, hat die Ausstellungsbehörde die Karte zu entziehen. Für die Dauer des Entzuges ist § 64 sinngemäß anzuwenden. Ein Anspruch auf Rückerstattung der Jagdkartenabgabe besteht nicht. Entzogene Jagdkarten sind unverzüglich der Behörde vorzulegen.
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