§ 51 Besondere Kostendeckung bei verpachteten Genossenschaftsjagden
In Kraft seit 01. Mai 2017
Up-to-date
Die Bestimmungen des § 45 Abs. 3 bis 6 sind in allen Fällen anzuwenden, in denen der Jagdgenossenschaft bei der Verwaltung der Genossenschaftsjagd Kosten erwachsen, die durch die Einnahmen nicht gedeckt sind.
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