§ 46 Kostenersatz
In Kraft seit 01. Mai 2017
Up-to-date
§ 46 Kostenersatz — Bgld. JagdG 2017
Die Pächterin oder der Pächter hat der Jagdgenossenschaft binnen zwei Wochen nach Rechtswirksamkeit der Anzeige der Verpachtung die durch die Verpachtung erwachsenen Kosten zu ersetzen.
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