§ 33 § 33
In Kraft seit 01. Mai 2017
Up-to-date
Bgld. JagdG 2017
Zur Pachtung einer Genossenschaftsjagd sind nur zugelassen:
1. eine einzelne physische Person, oder
2. zwei oder mehrere physische Personen, wenn sie gemeinsam pachten (Jagdgesellschaft § 35), oder
3. juristische Personen.
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