§ 33 Eignung zur Pacht
In Kraft seit 01. Mai 2017
Up-to-date
Zur Pachtung einer Genossenschaftsjagd sind nur zugelassen:
1. eine einzelne physische Person, oder
2. zwei oder mehrere physische Personen, wenn sie gemeinsam pachten (Jagdgesellschaft § 35), oder
3. juristische Personen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden