§ 28 Wahlanfechtung
In Kraft seit 01. Mai 2017
Up-to-date
(1) Das Wahlergebnis kann von den zustellbevollmächtigten Vertreterinnen oder Vertretern jedes Wahlvorschlages sowie von jedem wahlberechtigten Mitglied der Jagdgenossenschaft sowohl wegen behaupteter Unrichtigkeit der Ermittlung, als auch wegen angeblich gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren, die auf das Ergebnis von Einfluss waren, angefochten werden.
(2) Die Anfechtung der Wahl ist innerhalb von zwei Wochen nach Verlautbarung des Wahlergebnisses bei der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister am jeweiligen Gemeindeamt schriftlich einzubringen. Über die Anfechtung entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde, in den Städten mit eigenem Statut die Landesregierung.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden