§ 17 Änderungen im Vorpachtrecht
In Kraft seit 01. Mai 2017
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Entfallen bei einem Eigenjagdgebiet, dessen Eigentümerin oder Eigentümer das Vorpachtrecht gemäß § 16 Abs. 1 ausgeübt hat, die Voraussetzungen für die Geltendmachung des Vorpachtrechtes, hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Pachtvertrag für aufgelöst zu erklären und die Grundflächen, auf denen das Vorpachtrecht anerkannt war, für die restliche Dauer der Jagdperiode dem Genossenschaftsjagdgebiet zuzuweisen.
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