§ 168 Auskunftspflicht
In Kraft seit 04. Juli 2024
Up-to-date
Die zur Leistung der Jagdabgabe Verpflichteten und die Jagdausschüsse haben dem Amt der Burgenländischen Landesregierung oder einer von ihm ermächtigten Stelle auf Verlangen alle mit der Bemessung der Jagdabgabe zusammenhängenden Auskünfte zu erteilen.
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