§ 160 Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften
In Kraft seit 01. Mai 2017
Up-to-date
§ 160 Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften — Bgld. JagdG 2017
Rückverweise
(1) Die Genossenschaftsjagdverwalterinnen und Genossenschaftsjagdverwalter (§ 44) und die Jagdschutzorgane (§ 71) sind verpflichtet, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu überwachen und wahrgenommene Übertretungen der Bezirksverwaltungsbehörde zur Kenntnis zu bringen.
(2) Die gleiche Verpflichtung obliegt insbesondere auch den Organen der Lebensmittelaufsicht hinsichtlich des im § 81 Abs. 2 angeführten Verbotes.
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