§ 107 § 107
In Kraft seit 01. Mai 2017
Up-to-date
Bgld. JagdG 2017
Gliederung
Schäden, welche an Grund und Boden, an land- und forstwirtschaftlichen Kulturen, an noch nicht eingebrachten Erzeugnissen oder an Haustieren durch aus Wildgehegen oder umfriedeten Eigenjagdgebieten ausgebrochenem Wild verursacht werden, sind von der oder dem Jagdausübungsberechtigten jenes Jagdgebietes zu ersetzen, in dem der Schaden entstanden ist.
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