§ 107 Schäden durch aus Gehegen ausgebrochenes Wild
In Kraft seit 01. Mai 2017
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Schäden, welche an Grund und Boden, an land- und forstwirtschaftlichen Kulturen, an noch nicht eingebrachten Erzeugnissen oder an Haustieren durch aus Wildgehegen oder umfriedeten Eigenjagdgebieten ausgebrochenem Wild verursacht werden, sind von der oder dem Jagdausübungsberechtigten jenes Jagdgebietes zu ersetzen, in dem der Schaden entstanden ist.
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