§ 106 § 106
In Kraft seit 01. Mai 2017
Up-to-date
Bgld. JagdG 2017
Gliederung
Schäden, welche durch Wechselwild verursacht werden, sind von der oder dem Jagdausübungsberechtigten jenes Jagdgebietes zu ersetzen, in dem der Schaden verursacht wurde.
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