(1) Dieser Abschnitt regelt den rechtlichen Rahmen für die kommerzielle und nicht kommerzielle Weiterverwendung von im Besitz öffentlicher Stellen befindlichen Dokumenten. Ein Dokument ist dann im Besitz einer öffentlichen Stelle, wenn diese berechtigt ist, dieses Dokument zur Weiterverwendung bereitzustellen.
(2) Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln (Zugangsregelungen), werden durch diesen Abschnitt nicht berührt.
(3) Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sowie gesetzliche Verschwiegenheitspflichten werden durch diesen Abschnitt nicht berührt.
(4) Öffentliche Stellen dürfen das Recht von Herstellern von Datenbanken gemäß § 76d des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 63/2018 in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 27/2019 sowie der Kundmachung BGBl. I Nr. 105/2018, nicht in Anspruch nehmen, um dadurch die Weiterverwendung von Dokumenten zu verhindern oder die Weiterverwendung über die in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen hinaus einzuschränken..
Rückverweise
Bgld. ISG · Burgenländisches Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetz
§ 33 Inkrafttretensbestimmung
…Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Auskunftspflicht der Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper (Bgld. Auskunftspflichtgesetz), LGBl. Nr. 3/1989, außer Kraft. (3) Nach dem Bgld. Auskunftspflichtgesetz, LGBl. Nr. 3/1989, anhängige Verfahren sind nach der bis zum…