§ 5 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
In Kraft bis 31. August 2025
Up-to-date
Die in diesem Abschnitt genannten Angelegenheiten sind, soweit sie von Organen der Gemeinden oder Gemeindeverbände wahrzunehmen sind, solche des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde.
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