§ 4 Auskunftsverweigerung
In Kraft bis 31. August 2025
Up-to-date
Wird eine Auskunft nicht erteilt, ist auf Antrag der Auskunftswerberin oder des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen.
Rückverweise
Bgld. ISG · Burgenländisches Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetz
§ 33 Inkrafttretensbestimmung
…Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Auskunftspflicht der Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper (Bgld. Auskunftspflichtgesetz), LGBl. Nr. 3/1989, außer Kraft. (3) Nach dem Bgld. Auskunftspflichtgesetz, LGBl. Nr. 3/1989, anhängige Verfahren sind nach der bis zum…