(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 200 Euro zu bestrafen, wer
1. einer Auskunftspflicht gemäß § 27 Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
2. bei einer Auskunftserteilung gemäß § 27 Abs. 2 wissentlich unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht,
3. einer Duldungspflicht gemäß § 27 Abs. 3 nicht nachkommt,
4. die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 28 Abs. 3 verletzt.
(2) Die Tat ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
Rückverweise
Bgld. ISG · Burgenländisches Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetz
§ 33 Inkrafttretensbestimmung
…Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Auskunftspflicht der Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper (Bgld. Auskunftspflichtgesetz), LGBl. Nr. 3/1989, außer Kraft. (3) Nach dem Bgld. Auskunftspflichtgesetz, LGBl. Nr. 3/1989, anhängige Verfahren sind nach der bis zum…