(1) Die Ermittlung von Daten kann erfolgen durch:
1. Zusammenarbeit mit der Statistik Österreich, dem Bund, den Ländern sowie mit sonstigen Institutionen, die Statistik betreiben,
2. Ermittlung von Daten aus öffentlichen Registern,
3. Ermittlung von Statistikdaten,
4. Ermittlung von Verwaltungsdaten,
5. statistische Erhebungen gemäß § 25.
(2) Die Stellen, die öffentliche Register führen, sowie die Inhaber von Statistikdaten oder Verwaltungsdaten sind verpflichtet, der Landesstatistik jene Daten nach Möglichkeit in EDV-lesbarer Form zu übermitteln, deren Erforderlichkeit zur Besorgung der Aufgaben der Landesstatistik glaubhaft gemacht wird.
(3) Bei der Ermittlung und Verarbeitung von Daten ist - unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften - so weit wie möglich auf schutzwürdige Interessen der Betroffenen Rücksicht zu nehmen.
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