§ 2 Geltungsbereich
In Kraft seit 01. Januar 2026
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§ 2 Geltungsbereich — Bgld. HSG
Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für die Finanzgebarung des Landes und sind im Rahmen des Landesvorschlages und des Haushaltsvollzuges anzuwenden.
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