§ 1 Zielsetzung
In Kraft seit 01. Januar 2026
Up-to-date
§ 1 Zielsetzung — Bgld. HSG
(1) Das Land Burgenland hält seine Ausgaben und Einnahmen auf Dauer im Gleichgewicht.
(2) Die Burgenländische Landesregierung ist verpflichtet, die Bestimmungen dieses Gesetzes umzusetzen.
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