Rückverweise
(1) Das Land Burgenland hält seine Ausgaben und Einnahmen auf Dauer im Gleichgewicht.
(2) Die Burgenländische Landesregierung ist verpflichtet, die Bestimmungen dieses Gesetzes umzusetzen.
Bgld. HSG · Burgenländisches Haushaltsstabilitätsgesetz
§ 1 Zielsetzung
…§ 1 Zielsetzung (1) Das Land Burgenland hält seine Ausgaben und Einnahmen auf Dauer im Gleichgewicht. (2) Die Burgenländische Landesregierung ist verpflichtet, die Bestimmungen dieses Gesetzes umzusetzen.…