§ 7 § 7
In Kraft seit 29. September 2021
Up-to-date
Bgld. HKG
Gliederung
(1) Feuerungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind solche bis 400 kW Nennwärmeleistung.
(2) Feuerungsanlagen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn
1.sie die mit Bgld. HK-VO 2019 festgelegten Emissionsgrenzwerte unter den Prüfbedingungen des § 8 bei bestimmungsgemäßem Betrieb nicht überschreiten,
2.sie mindestens die mit Bgld. HK-VO 2019 festgelegten Wirkungsgrade unter den Prüfbedingungen des § 8 bei bestimmungsgemäßem Betrieb sowohl mit Nennlast als auch unter Teillast aufweisen,
3.sie mit einem Typenschild (§ 13) ausgestattet sind und
4.ihnen eine technische Dokumentation (§ 12) beigegeben ist.
Rückverweise
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