(1) Ergeben sich bei der Überprüfung einer Klimaanlage oder Wärmepumpe gemäß § 35 Mängel, so ist der Betreiberin oder dem Betreiber der Anlage von der oder dem Prüfberechtigten eine angemessene acht Wochen nicht überschreitende Frist für deren Behebung zu setzen. Diejenige oder derjenige, die oder der die Überprüfung vorgenommen hat, hat nach Ablauf der gesetzten Frist zu überprüfen, ob der Mangel behoben worden ist. Wurde der Mangel nicht oder nicht ordnungsgemäß behoben oder verweigert die Betreiberin oder der Betreiber ausdrücklich die Mängelbehebung, so ist die Behörde unverzüglich schriftlich zu verständigen.
(2) § 32 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2, 3, Abs. 5 bis 6, 8 Z 1, 2 und 4 und Abs. 9 gelten sinngemäß.
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