(1) Klimaanlagen und Wärmepumpen mit einer Nennleistung ab 12 kW sind von der Betreiberin oder dem Betreiber spätestens vier Wochen nach Inbetriebnahme einer erstmaligen Überprüfung und danach alle drei Jahre einer wiederkehrenden Überprüfung durch Prüfberechtigte gemäß § 37 unterziehen zu lassen. Die wiederkehrende Überprüfung kann auch jeweils innerhalb von drei Monaten vor oder einem Monat nach dem sich aus diesem Absatz ergebenden Zeitpunkt erfolgen, ohne dass sich der Termin für die nächste Überprüfung dadurch verschiebt.
(2) Die erstmalige oder wiederkehrende Überprüfung hat zumindest folgende Punkte zu umfassen:
1. Sichtprüfung;
2. Funktionsprüfung und Einstellung der verschiedenen Regeleinrichtungen;
3. Reinigung der Filtersysteme und der Wärmetauscher wie Verdampfer und Kondensatoren;
4. Erhebung grundlegender Anlagendaten, zB Kältemittel, Baujahr, Kälteleistung, direktes oder indirektes System, Systemintegration in einer Lüftungsanlage, Auslesung des Zählerstandes;
5. Untersuchung der Übereinstimmung der Anlage mit ihrem Zustand zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme und Dokumentation späterer Änderungen;
6. Prüfung des ordnungsgemäßen Funktionierens der Anlage durch:
a) Prüfung der Bestandsunterlagen und Dokumentationen;
b) Prüfung der Kälteverdichter auf Funktion;
c) Inspektion und gegebenenfalls Reinigung der Anlagen zur Wärmeabführung im Freien (zB luftgekühlte Verdampfer und Verflüssiger);
d) Sichtprüfung der zugänglichen und einsehbaren Teile des Luftverteilsystems (dh. Frischluft-, Zuluft-, Abluft- und Fortluftleitungssysteme);
e) Dokumentation der Temperaturspreizung und Volumenströme während des Betriebs;
7. Funktions- und Anschlussprüfung der verschiedenen Bauteile;
8. bei Anlagen im Anwendungsbereich der Verordnung 517/2014/EU die Kontrolle der Einhaltung der in dieser Verordnung vorgesehenen Überprüfungsintervalle.
(3) Stellt die oder der Prüfberechtigte im Zuge einer erstmaligen oder wiederkehrenden Überprüfung fest, dass am Gebäude, in welchem sich die zu überprüfende Anlage befindet, innerhalb der letzten zehn Jahre Änderungen vorgenommen wurden (etwa Sanierung der Gebäudehülle, Austausch der Fenster, Sanierung des Daches oder eine wenn auch nur teilweise Kombination aus diesen Maßnahmen), welche voraussichtlich nicht bloß geringfügige Auswirkungen auf den Heiz- oder Kühlbedarf des Gebäudes haben, so ist der Betreiberin oder dem Betreiber gegenüber die Empfehlung auszusprechen, eine Energieberatung durchführen zu lassen oder einen Energieausweis einzuholen. Diese Empfehlung ist im Prüfbericht und in der Anlagendatenbank zu vermerken.
(4) Die Durchführung der Überprüfungen nach Abs. 2 hat anhand einschlägiger technischer Normen zu erfolgen.
(5) Über das Ergebnis jeder Überprüfung ist ein gemäß Bgld. HK-VO 2019 festgelegter Prüfbericht entsprechend dem im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlichten Formular zu erstellen. Der Prüfbericht ist der Betreiberin oder dem Betreiber der Anlage auszuhändigen. Die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage hat den Prüfbericht für die Dauer des Betriebs der Anlage im Prüfbuch aufzubewahren. Auf Verlangen ist der Prüfbericht der Unabhängigen Kontrollstelle beim Amt der Burgenländischen Landesregierung oder der zuständigen Behörde vorzulegen.
(6) Die Ergebnisse der Überprüfung sind von der oder dem Prüfberechtigten in der Anlagendatenbank zu erfassen.
(7) Bei der erstmaligen Überprüfung der Anlage sind von der oder dem Prüfberechtigten in der Anlagendatenbank auch das Anlagendatenblatt, die Daten über die technische Ausstattung der Klimaanlage oder Wärmepumpe sowie eventuelle wesentliche Änderungen zu erfassen.
(8) Bestehende Anlagen, für die bisher noch keine Überprüfung stattfand, sind innerhalb einer Frist von längstens drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einer Überprüfung zu unterziehen und anhand des Anlagendatenblatts in der Anlagendatenbank zu erfassen.
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