(1) Dieser Abschnitt gilt nur für Raumheizgeräte, Niedertemperatur-Raumheizgeräte und Brennwertgeräte für flüssige und gasförmige Brennstoffe bis zu einer Nennwärmeleistung von 400 kW, in diesem Abschnitt zusammenfassend als Heizgeräte bezeichnet und deren Bauteile, mit Ausnahme von
1. Heizgeräten, deren Nennleistung gleich oder kleiner als 4 kW ist,
2. Warmwasserbereitern befeuert mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen und
3. Heizgeräten mit einer Nennleistung unter 6 kW zur Versorgung eines Warmwasserspeichersystems mit Schwerkraftumlauf,
4. Raumheizgeräten, die eigens für den Einsatz von gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen ausgelegt sind, die überwiegend aus Biomasse hergestellt sind.
(2) Zentralheizungsanlagen im Sinne des Abs. 1 und deren Bauteile dürfen nur in Verkehr gebracht, errichtet, eingebaut und betrieben werden, wenn sie
1. die Anforderungen des 2., 3. und 4. Abschnitts erfüllen und
2. die Wirkungsgrade, bei Bauteilen in Kombination mit den in der Konformitätserklärung oder der technischen Dokumentation angegebenen Kesseln oder Brennern, einhalten.
(3) Der Nachweis der Einhaltung der Wirkungsgrade (§ 4 Abs. 1 Z 8) ist durch den Nachweis der Konformität (§ 20) und durch die CE-Kennzeichnung (§ 22) zu erbringen.
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